OGH 14Ns42/20t

OGH14Ns42/20t1.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 14/17f des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des öffentlichen Anträgers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00042.20T.0901.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StGB dar (RIS‑Justiz RS0129146). Mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.

Stichworte