European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00042.20T.0901.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StGB dar (RIS‑Justiz RS0129146). Mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.