European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080NC00019.20S.0825.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Linz gab zu AZ 3 R 58/20z dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. 3. 2020, GZ 22 Nc 3/20z‑2, mit dem sein Ablehnungsantrag gegen die Richter des Senats 53 des Landesgerichts Salzburg zurückgewiesen worden war, nicht Folge. Die im Ablehnungsantrag gegen die Richter des Landesgerichts Salzburg erhobenen Vorwürfe beschränkten sich in substanzlosen Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Rekursentscheidungen im – bereits rechtskräftig aufgehobenen – Insolvenzverfahren der Schuldnerin E*****, AZ 5 S 8/12w des Bezirksgerichts Salzburg, hätten.
Daraufhin lehnte der Ablehnungswerber mit seiner Eingabe vom 18. 6. 2020 das „Oberlandesgericht Linz“ bzw „jedes Organ“ als befangen ab, weil es sich bei den Organen/dem Gericht zugleich um „verdächtige Schädiger“ und Entscheidungsorgane handle.
Rechtliche Beurteilung
1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Linz abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RIS-Justiz RS0045997).
2. Ein Richter ist befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5]).
3. Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]).
4. Der Ablehnungswerber wirft hier pauschal dem Oberlandesgericht Linz bzw dessen Organen eine vermeintlich strafrechtlich relevante Mitwirkung an der Einleitung und Durchführung des Anlassverfahrens (= Insolvenzverfahren) und an den im Zuge dessen gefällten Entscheidungen vor, obgleich nur der zuständige Rechtsmittelsenat des Oberlandesgerichts Linz in Ablehnungssachen tätig wurde. Der unzulässige Ablehnungsantrag gegen das Oberlandesgericht Linz als Institution ist zurückzuweisen.
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