European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00070.20H.0728.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mona K***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen einer Tat, die als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
Die Rüge kritisiert unter Hinweis auf die konstatierte teilweise Besserung des Zustands der Betroffenen zum Urteilszeitpunkt und eine – im Übrigen unrichtig und unvollständig wiedergegebene – Äußerung der psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ON 36 S 25 f) ausschließlich das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 45 Abs 1 StGB), die für die „Betroffene sicher besser und zweckdienlicher“ wäre, und spricht demgemäß keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0090341), sondern lediglich einen Berufungsgrund an (vgl RIS-Justiz RS0100032 [T2]; Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 9 und 13 f sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Das abschließende Begehren (ON 44 S 5), „das Urteil im Unterbringungsausspruch ersatzlos aufzuheben“ bleibt ohne argumentative Basis und hat solcherart auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285d Abs 1 StPO).
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