European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00073.20G.0722.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ramadan P***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. Februar 2019 in H***** Zaci A***** durch Versetzen eines Messerstichs gegen den linken Brustkorb, wodurch es zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle im 5. Zwischenrippenraum, einer Verletzung des linken Lungenflügels mit nachfolgendem Kollaps desselben und einer Ansammlung von Blut und Luft in der Brusthöhle mit Verschiebung des Mittelfellraums zur Gegenseite kam, zu töten versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6 und 13 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben von Zusatzfragen in Richtung Notwehr (§ 3 StGB) und Putativnotwehr (§ 8 StGB) unter Hinweis auf die Einlassung des Angeklagten, dass Zaci A***** im Zuge der Auseinandersetzung nach einem Messer gegriffen habe. Indem er auch eingestand, das Messer zuerst erfasst und beabsichtigt zu haben, dem aufstehenden Opfer (ohne Tötungsvorsatz) mit diesem in den Arm zu stechen, verantwortete er sich jedoch nicht dahin, aufgrund eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut den Stich gegen das Opfer geführt zu haben (ON 51 S 5 ff; RIS‑Justiz RS0119417 und RS0117447).
Das Argument der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall), das Erstgericht habe zwei – in Wahrheit nicht einschlägige – Vorstrafen als erschwerend gewertet, trifft nicht zu.
Denn der Beschwerdeführer spricht selbst mit dem Hinweis auf seine Vorverurteilung (unter anderem) wegen eines Suchtmitteldelikts (§ 27 Abs 1 Z 1 SMG) eine strafbare Handlung an, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie das Verbrechen des Mordes (vgl RIS‑Justiz RS0091972).
Die somit argumentativ verbleibende Bemängelung der Heranziehung einer weiteren (zweiten) Vorstrafe bildet bloß einen Berufungsgrund (vgl RIS‑Justiz RS0116878; vgl insoweit jedoch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Art 19a des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes – Pos 2 der Strafregisterauskunft ON 44).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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