European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00058.20V.0717.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stancho D***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen Taten, die als die Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich – Schuldsprüche wegen §§ 15, 75 StGB und Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB anstrebend – gegen die im Wahrspruch der Geschworenen konstatierte Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen im Tatzeitpunkt wendet und solcherart zu dessen Nachteil ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0124358, RS0126727).
Da der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zum Nachteil des Betroffenen nicht geltend gemacht werden kann (§ 345 Abs 4 erster Satz [iVm § 433 Abs 1] StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
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