OGH 15Ns37/20i

OGH15Ns37/20i10.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Oliver F***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 7 U 3/20k des Bezirksgerichts Gänserndorf über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00037.20I.0710.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt – mit Blick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Opfers und Privatbeteiligten ‒ keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) ‒ Delegierung kommt daher vorliegend nicht ‒ in Betracht.

Stichworte