European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129008
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 370 EO kann zur Sicherung von Geldforderungen ua aufgrund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte insbesondere dann schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.
2. Eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit kann einerseits in der schlechten Vermögenslage des Schuldners liegen, wodurch das Zuvorkommen anderer Gläubiger oder die Konkurseröffnung zu befürchten ist, sie kann andererseits aber auch in Handlungen des Schuldners bestehen, durch die die Einbringung der Geldforderung des Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (RS0004635). Die in § 370 EO geforderte objektive Gefährdung liegt vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen (RS0004606). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (RS0005118).
3. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach eine solche Anspruchsgefährdung hier angesichts der Tatsache zu bejahen sei, dass die einzigen relevanten Vermögenswerte des Verpflichteten (zahlreiche) Liegenschaften sind, die jedoch mit einer einzigen Ausnahme allesamt Gegenstand von Zwangsversteigerungsverfahren sind bzw waren, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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