European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00061.20X.0701.000
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. O***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten Nour T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 5. Dezember 2019, GZ 15 Hv 70/19g‑233, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Nour T***** gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. F*****.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 47/20s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. O***** ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Verteidiger des Angeklagten Mohammed T*****, Dr. Herbert H*****, um den Stiefvater seiner Ehegattin handelt.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).
Das ist angesichts der dargelegten Konstellation der Fall.
Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. F***** weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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