OGH 12Ns61/20x

OGH12Ns61/20x1.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Wasef S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. O***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00061.20X.0701.000

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. O***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten Nour T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 5. Dezember 2019, GZ 15 Hv 70/19g‑233, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Nour T***** gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. F*****.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 47/20s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. O***** ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Verteidiger des Angeklagten Mohammed T*****, Dr. Herbert H*****, um den Stiefvater seiner Ehegattin handelt.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).

Das ist angesichts der dargelegten Konstellation der Fall.

Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. F***** weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).

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