OGH 6Ob115/20k

OGH6Ob115/20k25.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J* K*, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Saalfeldner Straße 10/3, 5700 Zell am See), wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters J* K*, vertreten durch Mag. Vlatka Adler, Rechtsanwältin in Wien, Einvernehmensrechtsanwalt gemäß § 5 EIRAG Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. April 2020, GZ 21 R 102/20a‑40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 11. März 2020, GZ 41 Pu 96/19i‑34, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129045

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner, ihren Vater, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 270 EUR ab 1. 1. 2019 zu verpflichten.

Der Vater bestritt die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Das Erstgericht wies den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners mit der Begründung, der Entscheidungsgegenstand sei gemäß § 62 Abs 5 AußStrG nicht (rein) vermögensrechtlicher Natur. „Aus Vorsichtsgründen“ richtete der Antragsgegner zusätzlich eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht.

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 27. 5. 2020 die Zulassungsvorstellung des Antragsgegners samt dem (erkennbaren) ordentlichen Revisionsrekurs zurück. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, die Behandlung des außerordentlichen Revisionsrekurses, den der Rechtsmittelwerber auf § 62 Abs 5 zweiter Fall AußStrG (keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit) stütze, obliege dem Obersten Gerichtshof.

Daraufhin legte das Erstgericht das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.

Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist im Unterhaltsbemessungsverfahren der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735 [T8]). Dies gilt auch, wenn es – wie hier – im Unterhaltsverfahren um die Frage des Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit geht (1 Ob 1/10v).

Der Entscheidungsgegenstand beträgt im vorliegenden Fall 9.720 EUR (270 EUR mal 36).

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG), ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Über die Zulassungsvorstellung hat das Rekursgericht bereits abschlägig entschieden. Nach der dargestellten Rechtslage ist diesfalls gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht statthaft, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Stichworte