European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00051.20H.0624.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]). Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen mit Wohnsitz in Salzburg zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) kann nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO).
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