OGH 13Ns51/20h

OGH13Ns51/20h24.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Abid T***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 33 Hv 69/20z des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten und Anregung des Landesgerichts Salzburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00051.20H.0624.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]). Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen mit Wohnsitz in Salzburg zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) kann nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO).

Stichworte