OGH 28Ds3/19h

OGH28Ds3/19h5.6.2020

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 3/17, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. Februar 2019, GZ D 3/17-22, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0280DS00003.19H.0605.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag auf 1.000 Euro herabgesetzt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats vom 19. März 2018 wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Kostenbeschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. Februar 2019 wurden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit dem Betrag von 1.320 Euro festgesetzt.

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 bekämpfte der Disziplinarbeschuldigte einen seinerseits sichtlich irrig angeführten Kostenbetrag von 3.120 Euro, der Sache nach aber einen Verfahrenskostenaufwand von 1.320 Euro, begehrt die Herabsetzung auf 100 Euro und begründet dies damit, dass dessen Höhe nicht dem Verfahrensaufwand entspreche, der Disziplinarrat „nicht einmal alle Akten gelesen“ habe und die Sache „mit Rücksicht auf das angestrebte Ergebnis“ in einer einzigen Verhandlung in wenigen Minuten hätte abhandeln können.

Die Beschwerde erweist sich als teilweise berechtigt.

Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0118083).

Eine allfällige unbillige Härte wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten gar nicht angesprochen, viel weniger begründet.

Unsachliche Mutmaßungen des Beschwerdeführers zu dem seiner Ansicht nach gerechtfertigten Verfahrensaufwand gehen schon vom Ansatz her ins Leere.

Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands (Verhandlungsdauer in erster Instanz von insgesamt eindreiviertel Stunden [vgl TZ 11 und 13] und vor dem Obersten Gerichtshof von 43 Minuten [vgl zu TZ 20]) sowie des vom Disziplinarrat angenommenen monatlichen Nettoeinkommens des Disziplinarverurteilten von 3.500 Euro bei Sorgepflichten für Ehefrau und drei Kinder (vgl TZ 15) ist der vom Disziplinarrat mit knapp 60 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbeitrag jedoch überhöht und war auf den nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 1.000 Euro zu reduzieren.

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