European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00027.20K.0330.000
Spruch:
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Manuel B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. August 2019, GZ 39 Hv 52/19z‑32, mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Vorhaftanrechnung korrigiert wurde.
Zudem (§ 498 Abs 3 letzter Satz StPO) gab es der (impliziten) Beschwerde des Genannten gegen den zugleich mit dem Ersturteil ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nicht Folge.
Das gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten – das schon wegen des Einbringens per Email unbeachtlich ist (RIS‑Justiz RS0127859) – war zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO; § 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
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