OGH 10Ob15/20h

OGH10Ob15/20h27.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder S*, geboren * 2009, und M*, geboren * 2010, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder‑ und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 3 und 11, Karl‑Borromäus‑Platz 3, 1030 Wien), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2019, GZ 43 R 529/19s‑71, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. September 2019, GZ 84 Pu 73/19s‑62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128127

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 6. 9. 2019 den am 3. 9. 2019 eingebrachten Antrag der Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ab. Die Bezeichnung des Unterhaltsschuldners im vorgelegten Exekutionsantrag nach § 294a EO sei unrichtig gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz sei aufgrund der unrichtigen Bezeichnung des Unterhaltsschuldners kein tauglicher Exekutionsantrag im Sinn des § 3 Z 2 UVG vorgelegen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur „zu der– bezogen auf den vorliegenden Fall aufzuwerfenden – Fragestellung vorliegt, ob oder inwieweit ein offenkundiger Fehler bei dem nach § 3 Z 2 UVG zu bescheinigenden Exekutionsantrag im Hinblick auf § 14 AußStrG der Einleitung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens zu unterziehen wäre“.

Rechtliche Beurteilung

Der – unbeantwortet gebliebene – Revisionsrekurs der Kinder ist entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.

1. Vorschüsse sind gemäß § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag – hier relevant – nach § 294a EO eingebracht zu haben. Dieser Exekutionsantrag muss wegen der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen zielführend sein. Er muss daher inhaltlich zur sofortigen Behandlung durch das zuständige Exekutionsgericht geeignet sein (10 Ob 45/18t mwN).

2. Zu dem – für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen (RIS‑Justiz RS0076442) – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag nach Auffassung des Rekursgerichts keine taugliche Exekutionsführung vor. Im Exekutionsantrag nach § 294a EO, der dem Antrag beigelegt wurde, wurde der Vater und Unterhaltsschuldner mit einem früheren (seit der Namensänderung im Jahr 2016 nicht mehr richtigen) Namen bezeichnet. Die Mitteilung über die Namensänderung des Vaters langte erst am 9. 9. 2019, somit nach Beschlussfassung erster Instanz ein.

3. Diese – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Tauglichkeit von Exekutionstiteln stehende – rechtliche Beurteilung des Reursgerichts wird im Revisionsrekurs der Kinder inhaltlich nicht bekämpft. Die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens wird nicht angesprochen.

4. Der Revisionsrekurs der Kinder ist zurückzuweisen, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

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