European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:013FSS00002.20B.0326.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Fristsetzungsantrag vom 25. Februar 2020 behauptet Ing. Sebastian N***** Säumnis des Obersten Gerichtshofs mit „der Vornahme einer Verfahrenshandlung und Ausfertigung einer Entscheidung“ in Ansehung seines am 21. Dezember 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrags, in dem er neben namentlich genannten Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz und der Präsidentin dieses Gerichts auch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz abgelehnt hatte.
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs aber keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791), weshalb der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.
Im Übrigen hat die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz (§ 45 Abs 1 StPO iVm § 44 Abs 2 StPO) zu AZ 1 Präs 2690 - 4586/19a mit Beschluss vom 7. Jänner 2020 über den genannten Antrag entschieden. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde Ing. Sebastian N***** zugestellt.
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