European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0270NS00001.19G.0310.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ein aktives Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [insb T16 und T20]).
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