European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00019.20T.0228.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger erschien mit der Klagevertreterin beim Erstgericht und erklärte protokollarisch, seine Revision zurückzuziehen.
Vor Einlangen der Rückziehung der Revision beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch bereits über die Revision entschieden, sodass eine Zurückziehung nicht mehr möglich ist (8 ObA 218/99p; RS0104364 uva).
Zudem steht die Form des Protokollarantrags für anwaltlich vertretene Parteien nicht zur Verfügung. Ein Verbesserungsauftrag hatte jedoch zu unterbleiben, weil nach dem Gesagten die Zurückziehung der Revision ohnedies nicht mehr in Betracht kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)