European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00003.20G.0213.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der in Deutschland und Tirol wohnhafte Angeklagte begehrt, die gegenständliche Strafsache dem Landesgericht Innsbruck zu delegieren, weil dies ihm die Anreise zu Gericht und seinem Verteidiger die Akteneinsicht erleichtern würde. Damit nennt er – mit Blick auf die zu erwartende Ladung von im Sprengel des Landesgerichts Leoben wohnhafter Zeugen zur Hauptverhandlung – keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung nicht in Betracht kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)