European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00189.19A.0128.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Aus dem Umstand, dass in einem anderen Sicherungsverfahren zum selben Tatsachenkomplex mit teils anderen Parteien aufgrund eines anderen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts andere rechtliche Schlüsse gezogen werden könnten, lässt sich entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage mit Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung ableiten.
2.1. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist in dritter Instanz ausgeschlossen (vgl RIS‑Justiz RS0043371).
2.2. Das Rekursgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als das Erstgericht den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat; dies gilt auch dann, wenn für eine bestimmte Feststellung darüber hinaus auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet wurden (RS0012391).
Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen: Bei der Vernehmung der Parteien handelt es sich um eine solche unmittelbare Beweisaufnahme.
3.1. Die Auslegung von Willenserklärungen hat stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, sodass sich dabei eine erhebliche Rechtsfrage in der Regel nicht stellt (RS0042555; RS0042936).
3.2. Hier haben die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen, dass dem klagenden Rechtsanwalt von seinem Mandanten, gegen den ein Strafverfahren wegen Mordes geführt worden war, „sämtliche ihm derzeit zur Verfügung stehenden Verwertungsrechte an den von ihm verfassten Werken räumlich und zeitlich unbeschränkt“ übertragen wurden. Später bestätigte der Mandant dem Kläger mündlich, dass „alle seine Lebensgeschichte umfassenden Aufzeichnungen bis zum Ende des Strafverfahrens“ von der Vereinbarung umfasst sein sollten, so lange bis der Kläger seine Kosten zur Gänze hereingebracht habe.
3.3. Das Rekursgericht hat die zwischen dem Kläger und seinem Mandanten abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen im Sinne dieser mündlichen Bestätigung ausgelegt. Warum dies unvertretbar sein sollte, wird im Revisionsrekurs der – vom Kläger nach dem Suizid seines (das Vertretungshonorar schuldig gebliebenen) Mandanten vor Abschluss des Strafverfahrens wegen Eingriffs in die ihm übertragenen Rechte in Anspruch genommenen – beklagten Verlagsgesellschaft nicht aufgezeigt.
4.1. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nur dann vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung nicht vorgenommen werden (vgl RS0043312, RS0043603).
4.2. Im Revisionsrekurs der Beklagten gegen die von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verfügung wird dargelegt, die beiden inkriminierten, von der Beklagten verlegten Bücher seien Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen geschaffen worden.
Damit geht die Beklagte nicht vom von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus, wonach der Mandant dem Kläger alle seine Lebensgeschichte umfassenden Aufzeichnungen bis zum Ende des Strafverfahrens übertrug, eines der Bücher zumindest eine bereits Jahre vor der fraglichen Vereinbarung verfasste Tagebuchaufzeichnung des Mandanten wiedergibt und das andere Buch sein Prozesstagebuch bis zu seinem Tod enthält.
4.3. Weitere Argumente gegen die Stattgebung des Sicherungsantrags werden vom Revisionsrekurs nicht (mehr) ins Treffen geführt.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
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