OGH 15Os141/19b

OGH15Os141/19b15.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. August 2019, GZ 75 Hv 70/19s‑46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00141.19B.0115.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. April 2019 in Wien Piroska B***** eine schwere Verletzung, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, absichtlich zugefügt, indem er ihr Schläge und Tritte gegen das Gesicht und den Körper versetzte, wodurch die Genannte eine offene Unterschenkelfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Verletzung der rechten Schulter mit Beschädigung der muskulären Kapselstrukturen, ein Hämatom und eine Prellung des Gesichts rechts, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung sowie zahlreiche Rissquetschwunden und Hämatome am gesamten Körper erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermeint, das Schöffengericht hätte sich im Zusammenhang mit der Annahme, die Zeugin B***** habe glaubwürdig angegeben, „mit keinen anderen Personen Probleme oder Streitigkeiten gehabt zu haben“ (US 5), auch mit den Angaben des Angeklagten und des Zeugen Siegfried G***** auseinandersetzen müssen, die Gegenteiliges wahrgenommen hätten. Damit versucht sie, die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall in Zweifel zu ziehen, stellt aber keinen Bezug zu den Feststellungen über entscheidende Tatsachen her, der Voraussetzung des Einwands von Unvollständigkeit bei der Beurteilung der Überzeugungskraft einer Aussage ist (RIS‑Justiz RS0119422 [T4]).

Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Berücksichtigung des Einsatzes eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (US 12) als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der genannte Umstand kein Tatbestandsmerkmal des § 87 Abs 1 StGB ist und dessen Strafdrohung somit nicht bestimmt (RIS‑Justiz RS0130193). Mit der Behauptung, die gegenständliche Tat liege „von ihrer Intensität her“ nicht „über der typischerweise mit dem Erfolgseintritt bzw dem Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB notwendiger Weise verbundenen Gewalteinwirkung“, wird nur ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte