European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00133.19V.0114.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer – die ersatzlose Streichung „irrelevanter Begründungsteile“ begehrenden – Beschwerde des Dr. Peter J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2019, GZ 14 Hv 3/10a‑500, mit welchem ausgesprochen worden war, dass dem Gericht die Ahndung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Finanzvergehen nicht zustehe (§ 53 Abs 1, § 212 FinStrG), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene – auch als Rekurs und Einspruch bezeichnete – Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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