European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00130.19P.1205.000
Spruch:
Die gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v‑9, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z‑23, und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z‑36, gerichteten Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 30. September 2019, GZ 12 Hv 116/18z‑42, gerichteten Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v‑9, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otmar B***** das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z‑23, das im Übrigen unberührt blieb, in dem den Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben, die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen und im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.
Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z‑36, wurde Otmar B***** – unter verfehlter Wiederholung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs – zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 19. Juli 2019 das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 37).
Mit Beschluss vom 30. September 2019, GZ 12 Hv 116/18z‑42, wies der Vorsitzende des Schöffensenats die am 20. September 2019 von Otmar B***** eingebrachte, gegen die Urteile „vom 16. 11. 2018 und 18. 07. 2019“ gerichtete und einen Freispruch anstrebende Eingabe (ON 40) gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die genannten Entscheidungen erhobenen Beschwerden des Otmar B***** schlagen fehl.
1./ Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die
oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, womit dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären. Die gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v‑9, gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0117577).
2./ Der gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z‑23, erhobenen Beschwerde steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weil der Oberste Gerichtshof darüber schon mit der zu 1./ genannten Entscheidung abgesprochen hat (vgl RIS-Justiz RS0101270 [insb T20, T23]).
3./ Ein bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftiger Schuldspruch kann im zweiten Rechtsgang nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0100110). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht diesen Schuldspruch mit Urteil vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z‑36, im zweiten Rechtsgang verfehlt wiederholt hat, anstatt sich auf die Straffrage zu beschränken (RIS‑Justiz RS0100041; zur prozessualen Wirkungslosigkeit eines solchen Fehlers vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.272).
4./ Daraus folgt, dass der Vorsitzende des Schöffensenats die Eingabe des Otmar B***** zu Recht gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen hat, womit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge zu geben war.
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