OGH 4Ob145/19f

OGH4Ob145/19f26.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Priv.‑Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin U* M*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die Beklagte D* K*, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 12.465,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 7.465,78 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 20. Mai 2019, GZ 1 R 69/19v-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 30. Jänner 2019, GZ 10 C 7/19d-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127026

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Streitteile hatten einen Pferdeeinstellungsvertrag für das Pferd der Klägerin geschlossen, in dessen Rahmen die Beklagte unter anderem zur ordnungsgemäßen Fütterung des Pferdes verpflichtet war.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz von 12.465,78 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche weiteren Schäden aus der Kolik ihres Pferdes hafte. Die Kolik sei durch die Verfütterung von Heu mit Schimmelpilzbefall verursacht worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Verwahrung durch die Beklagte dem üblichen Standard entsprach und das Futter einwandfrei war und keine schädlichen Keime oder Schimmelpilze aufwies. Das Pferd litt an einer Verlagerung des Blinddarms. Wie lange dieser Zustand schon bestanden hatte, konnte nicht festgestellt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nachträglich zu, da die Ansicht der Klägerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei, dass die Frage, zu wessen Lasten es gehe, wenn nicht festgestellt werden könne, ob die Ursache für den Schaden bereits vor Beginn des Verwahrungsverhältnisses vorgelegen habe, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei.

Die – von der Beklagten beantwortete – Revision der Klägerin ist ungeachtet des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Ausführungen in der Revision und in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts ist die Frage der Beweislast beim Verwahrungsvertrag für die Übergabe der Sache in unbeschädigtem Zustand in der Entscheidung 9 Ob 47/15z, die ebenfalls einen Pferdeeinstellungsvertrag betraf, bereits geklärt. Danach trifft den Hinterleger die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat (Pkt 2.3). Erst dann muss der Verwahrer beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden gehindert war (RS0018994). Auch hat der Verwahrer zu beweisen, dass der Schaden durch Zufall entstanden ist (RS0025726). Er haftet nämlich nicht für Zufall, sondern nur für eine schuldhafte Verletzung der Verwahrerpflicht (RS0130446; RS0130447).

2. Im vorliegenden Fall erlitt das von der Klägerin eingestellte Pferd eine Kolik, weil es zu einer Verlagerung des Blinddarms gekommen war. Damit ist die Ursache eindeutig festgestellt. Ob diese Verlagerung schon bei Einstellung des Pferdes bestand, konnte nicht festgestellt werden. Diese Feststellung fällt nach oben Gesagtem der Klägerin zur Last. Ihr ist der Beweis, das Pferd in „unbeschädigtem“ Zustand übergeben zu haben, nicht gelungen. Im Übrigen handelt es sich bei einer Verlagerung des Blinddarms um eine organische Ursache; die Verfütterung verschimmelten Heus wurde nicht erwiesen. Auch sonst ist dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen, was auf eine Vernachlässigung der Verwahrerpflichten der Beklagten hindeuten würde, vielmehr ist die Verlagerung des Blinddarms in den Bereich des Zufalls einzuordnen; die Pflege und Wartung des Pferdes erfolgten einwandfrei. Damit ist der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis ohnehin auch als erbracht anzusehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte