European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00070.19M.1121.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem – vom Tatortgericht entgegen ständiger Judikatur vorgefertigten (ON 7, 8) – Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Wels kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie Kostenersparnis gegründet ist (vgl RIS‑Justiz RS0129146, RS0127777).
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