European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00075.19G.1113.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ardijan H***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Jänner 2018 in S***** Stefan M***** durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und diesem dadurch fahrlässig eine schwere Verletzung, und zwar eine traumatische Bulbusperforation am linken Auge samt mehrerer tiefer Rissquetschwunden im Bereich der linken Augenhöhle zugefügt, was zu einer Verminderung der Sehschärfe am linken Auge auf 30 % führte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Nach den Feststellungen erlitt Stefan M*****, der infolge des Faustschlags operativ versorgt werden musste, die oben angeführten Verletzungen, erhöht wurde sein Risiko, einen Grauen Star zu erleiden, weiters besteht die Gefahr, dass die Eintrübung seiner Augenlinse zunehmen wird (US 4).
Weshalb die beschriebenen Tatfolgen, insbesondere die Reduktion der Sehschärfe am linken Auge auf 30 % und die seit der Verletzung bestehenden Risiken, keine an sich schwere Verletzung darstellen sollen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0092605, RS0092473; Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 84 Rz 19; Fabrizy, StGB13 § 84 Rz 4 ff; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 12 ff), leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) – entgegen der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0116565) – nicht aus dem Gesetz ab.
Die Darstellung einer Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf das Nachtatverhalten des Angeklagten vorbringt, spezialpräventive Gründe stünden einem diversionellen Vorgehen nicht entgegen, dabei aber die Feststellungen zur Tatbegehung während offener Probezeit (US 4 und 12) und zum hohen Erfolgsunwert der Tat außer Acht lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [RIS‑Justiz RS0120887, jüngst 14 Os 52/19y]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)