OGH 6Ob102/19x

OGH6Ob102/19x24.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in O***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters F*****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. April 2019, GZ 6 R 115/19d‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00102.19X.0924.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dann rekurslegitimiert, wenn es – wie auch im vorliegenden Fall – um seine Eintragung als Geschäftsführer geht und die Wirksamkeit des Bestellungsvorgangs Gegenstand der Überprüfung durch das Firmenbuchgericht war (6 Ob 154/18t JAP 2018/2019/17 [Rauter]; OLG Wien 28 R 276/03v; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 FBG Rz 176). Der Einschreiter behauptet, in der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 20. 2. 2019 – unter gleichzeitiger Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin Mag. (FH) A***** – zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden zu sein.

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass (auch) im Verfahren außer Streitsachen vom Rekursgericht verneinte Mängel keinen Revisionsrekursgrund zu bilden vermögen (RS0050037); dies gilt auch im Firmenbuchverfahren (vgl 6 Ob 200/11x). Damit kann sich der Einschreiter aber im Revisionsrekursverfahren nicht (mehr) darauf berufen, das Erstgericht habe es entgegen § 16 AußStrG unterlassen, ihn und die übrigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Gesellschaftsanteile an diese Gesellschafterinnen im Jahr 2015 zu befragen bzw sonstige Erhebungen zu tätigen und diese Wirksamkeit zu überprüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einschreiter hinsichtlich der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags zwar auf dessen konkrete Formulierungen beruft, es aber im gesamten Verfahren nicht für notwendig erachtete, diesen Vertrag dem Gericht vorzulegen (sei es auch erst im Rechtsmittelverfahren); der Vertrag befindet sich auch nicht in der Urkundensammlung. Dass das Rekursgericht aus eigener Kenntnis aus dem Vertrag zitiert, ändert nichts daran, dass er (auch) dem Obersten Gerichtshof nicht bekannt ist, sodass inhaltliche Erörterungen zu den vom Einschreiter aufgeworfenen Fragen von vorneherein nicht möglich sind.

Stichworte