European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00008.19I.0918.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 4. Juli 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch gegen § 9 RAO verstoßende Verzögerung in der Abwicklung eines Kaufvertrags und Verletzung der Berichtspflicht gegenüber ihrer Mandantschaft begangener – Disziplinarvergehen (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der letztgenannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B-VG) begehren, ist die Beschuldigte nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452).
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