OGH 1Ob137/19g

OGH1Ob137/19g29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.594,68 EUR sA und Feststellung, hier wegen Ablehnung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Juni 2019, GZ 5 Nc 1/19i‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00137.19G.0829.000

 

Spruch:

1. Das Rekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung im zu 5 Nc 2/19m des Oberlandesgerichts Linz anhängigen Ablehnungsverfahren wieder vorzulegen.

3. Vor der neuerlichen Vorlage des Akts sind vom Oberlandesgericht Linz Erhebungen zur Beurteilung der geschäftsverteilungsgemäßen Zusammensetzung des Ablehnungssenats und zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Urschrift durchzuführen.

 

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin, mit dem sie die Mitglieder des Berufungssenats abgelehnt hatte, zurück.

In ihrem dagegen erhobenen Rekurs, den sie mit einem am selben Tag eingebrachten „Ablehnungsantrag“ verbindet, lehnt die Klägerin die Mitglieder des Ablehnungssenats aus bestimmten Gründen als befangen ab und macht dies als Nichtigkeitsgrund geltend.

Das Oberlandesgericht Linz legte – ohne die Behandlung des „Ablehnungsantrags“ zu 5 Nc 2/19m abzuwarten – den Rekurs sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079 [T1]).

Davor kann über den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Linz ist das Verfahren über den Rekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T1]).

Die Klägerin behauptet im Rekurs zudem eine unrichtige Zusammensetzung des Ablehnungssenats und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Urschrift des angefochtenen Beschlusses. Vor der neuerlichen Vorlage des Akts sind dazu vom Oberlandesgericht Linz gemäß § 526 Abs 1 Satz 2 ZPO entsprechende Erhebungen durchzuführen und aktenkundig zu machen, damit die als Nichtigkeit geltend gemachten Rechtsmittelgründe beurteilt werden können.

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