European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00080.19G.0822.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Zülgarni C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 21. November 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit chronischem Alkohol‑ und Drogenmissbrauch, beruht, anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, und zwar
I./ Michal D*****, indem er ihm mit einer vollen Bierdose wuchtig und „mit ganzer Kraft“ ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte eine Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Querfraktur „des ersten oberen Schneidezahns“, eine Absplitterung an Zahnkronen im Unterkiefer und eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe erlitt;
II./ Milan M*****, indem er aus einer Laufbewegung heraus diesem Dreijährigen einen wuchtigen Fußtritt in das Gesicht und anschließend einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und einen Haarriss der Nase erlitt,
sohin Taten begangen, die jeweils als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge macht einen Verstoß gegen §
250 Abs 1 letzter Satz, Abs 2
StPO geltend. Dem Betroffenen sei der Inhalt der Aussage der in seiner
Abwesenheit vernommenen Zeugin Dr. Hanna B***** nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich jedoch, dass nur die Zeugin Mona K***** in
Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommen wurde (ON 50).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem bloßen Vorbringen, der Betroffene habe „keine Tat, die mit einer mehr als ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen“, nicht am Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) orientiert. Sie vernachlässigt die erstrichterlichen Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatgeschehen (US 4). Solcherart verfehlt die Rüge den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten wendet, wird sie im Übrigen unzulässig (§ 433 Abs 1 StPO iVm § 282 StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (RIS‑Justiz RS0124358 und RS0126727).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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