European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00006.19W.0819.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 12. Juni 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen eines – durch ein gegen § 9 RAO und § 17 RL-BA 2015 verstoßendes Schreiben vom 21. Februar 2019 begangenen – Disziplinarvergehens (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).
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