OGH 24Ds6/19w

OGH24Ds6/19w19.8.2019

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2019, AZ D 12/19, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00006.19W.0819.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Am 12. Juni 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen eines – durch ein gegen § 9 RAO und § 17 RL-BA 2015 verstoßendes Schreiben vom 21. Februar 2019 begangenen – Disziplinarvergehens (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.

Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).

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