OGH 12Ns54/19s

OGH12Ns54/19s13.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, GZ DISZ/17‑18‑15 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Univ.‑Prof. Dr. Harrer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00054.19S.0813.000

 

Spruch:

Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. April 2019, GZ DISZ/17-18-15, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/19k über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Doppelvertretung. Danach sei der Disziplinarbeschuldigte einerseits mit gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten der M. ***** KG betraut gewesen und habe andererseits im Verlassenschaftsverfahren die Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters der genannten Kommanditgesellschaft, Ernst K*****, rechtsfreundlich beraten und vertreten.

Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats 21.

Er zeigte seine Befangenheit an, weil er (unter anderem) im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts Salzburg Peter K***** vertritt, gegen den die Verlassenschaft nach Ernst K***** Klage erhoben hat und er damit gleichsam „Gegner“ der Witwe des Ernst K***** sei, die auch die Anzeige im gegenständlichen Disziplinarverfahren erstattet habe.

§ 43 Abs 1 Z 3 StPO umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive, wobei auf den äußeren Anschein abgestellt wird. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 9 ff).

Das ist hier zu bejahen, weil Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer in einem anhängigen Zivilverfahren gegnerische Interessen der Anzeigerin vertritt.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner.

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