OGH 12Os82/19d

OGH12Os82/19d12.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. April 2019, GZ 24 Hv 12/19g‑20a, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00082.19D.0812.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1./) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. März 2019 in I*****

1./ Mirko M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, indem er ihm ein Küchenmesser vorhielt und äußerte „Überfall, Geld her!“, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldtasche mit ca 200 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2./ versucht, ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung der Maida S***** als Berechtigter in Gebrauch zu nehmen, indem er damit ca einen Meter vor und wieder zurück fuhr.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Da das Schöffengericht ohnehin davon ausging, dass das gegenständliche Messer nach der Tat nicht aufgefunden wurde (vgl US 9 f), war der Aktenvermerk eines Polizeibeamten betreffend das negative Ergebnis einer Suche der Waffe durch einen Fährtenspürhund entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Zu 2./ des Schuldspruchs behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen (Z 5 vierter Fall), nimmt dabei aber nicht Maß an den beweiswürdigenden Erwägungen im Ersturteil (US 10 ff). Sie übt bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, gegen die Täterschaft des Angeklagten spreche, dass er laut einer Zeugenaussage leise gesprochen und den Tatort „gemütlich“ verlassen hätte; außerdem hätte er wohl des Öfteren versucht, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wenn dies sein Vorhaben gewesen wäre; in diesem Fall wäre es ihm auch sicher gelungen.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780). Mit der Argumentation, es wäre eigenartig, dass Mirko M***** die Fahrertüre aufmachen wollte, wenn darin tatsächlich der Angeklagte mit einem Messer gesessen wäre, und dem Hinweis, dass mehrere Tatzeugen kein Messer gesehen hätten, gelingt es jedenfalls nicht, derartig erhebliche Bedenken zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu 1./ des Schuldspruchs vermisst Feststellungen zur Eignung der Drohung, beim Opfer begründete Besorgnis zu wecken, verkennt jedoch, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Warum es auf den beim bedrohten Taxifahrer hervorgerufenen Eindruck ankommen sollte, legt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht dar (RIS‑Justiz RS0092160).

Betreffend 2./ des Schuldspruchs reklamiert der Angeklagte für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB (Z 9 lit b). Seine Ausführungen gehen jedoch ins Leere, weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Angeklagte das Fahrzeug mehrfach einen Meter nach vorne und wieder zurück bewegte (US 6). Weshalb damit nicht Vollendung vorliegen sollte, wird nicht klar (vgl Leukauf/Steininger/Durl/Schütz , StGB 4 § 15 Rz 2; Leukauf/Steininger/Messner , StGB 4 § 136 Rz 32). Im Übrigen lässt die Beschwerde die Konstatierung außer Acht, wonach der Angeklagte mit dem Automatikgetriebe nicht zurecht kam (US 6; vgl RIS-Justiz RS0090338).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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