OGH 15Os50/19w

OGH15Os50/19w10.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ziyaoddin O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2019, GZ 36 Hv 89/18i‑81, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00050.19W.0710.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ziyaoddin O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./A./) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (II./B./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ am 25. Mai 2018 in L***** Daniel T***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Drogenersatzpräparat, ein Mobiltelefon und ein Messer, mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in der Wohnung des T***** dessen Tabletten und – als T***** ihm mit seinem Mobiltelefon fotografierte – ein Messer des Genannten an sich nahm, ihm das Messer gegen den Hals drückte, das Mobiltelefon aus der Hand riss, Messerhiebe gegen T***** ausführte und mit der Beute flüchtete, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, beging;

II./ in der Nacht zum 19. Juni 2018 in M*****

A./ L***** Q***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie unter einem Vorwand in ein Waldstück lockte, sie unter der Bekundung, sie sei jetzt seine Frau, an den Schultern packte, die „Widerstrebende“ gegen einen Baum zerrte, an den Händen fixierte und entkleidete, sie sodann zu Boden warf und von hinten mit seinem Penis vaginal in sie eindrang, wobei er ihr auch Schläge gegen die Schulterblätter versetzte und unter Vorzeigen eines ca 75 cm langen Holzstücks von ca 6 cm Durchmesser sinngemäß erklärte, er werde sie „umbringen“ bzw „erschlagen“, sollte sie sich nicht fügen, und weiters die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, mithin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine krankheitswertige Anpassungsstörung (reaktive Depression), zur Folge hatte;

B./ eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Mobiltelefon der L***** Q***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl während einer der Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis, nämlich der psychischen Ausnahmesituation und Panik Q*****s aufgrund der zu Pkt II./A./ beschriebenen Vergewaltigung, beging.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die erschwerende Wertung der „Deliktsqualifikation“ (neben ua zwei Verbrechen und einem Vergehen; US 14) nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil im konkreten Fall nicht bloß das – für den gemäß § 28 Abs 1 StGB und § 19 JGG angewendeten Strafrahmen maßgebliche – Verbrechen zu II./A./ qualifiziert ist, sondern auch jenes zu I./ (vgl RIS‑Justiz RS0091058).

Ebensowenig stellt die erschwerende Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und des bereits (vor der Tatbegehung; US 4, 14) verspürten Haftübels eine unzulässige Mehrfachverwertung (Z 11 zweiter Fall) dar. Der zuletzt genannte (den Rückfall aggravierende) Umstand betrifft nämlich gerade keinen bereits die Strafdrohung bestimmenden Aspekt (vgl RIS‑Justiz RS0130193), sondern verleiht bloß dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB erhöhte Bedeutung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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