OGH 13Ns31/19s

OGH13Ns31/19s8.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Franz R***** wegen der Verbrechen nach § 3g VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 609 Hv 7/18a des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00031.19S.0708.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im

Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).

Stichworte