European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125850
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt (Z 1) sowie hinsichtlich der Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch der Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RIS‑Justiz RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). Da sich der Revisionsrekurs der Eltern gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des § 62 Abs 2 Z 1 oder Z 3 AußStrG annimmt (vgl 5 Ob 59/15k [dort zu § 528 Abs 2 ZPO]) – als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)