OGH 14Os44/19f

OGH14Os44/19f21.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. September 2018, GZ 39 Hv 33/18x‑30, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00044.19F.0521.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und deren Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil – dessen Ausfertigung verfehlt (Danek WK‑StPO § 270 Rz 50; RIS‑Justiz RS0126528) auch einen Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB enthält –wurde Johannes M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (2./a./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./b./ und c./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Februar 2018 in O*****

1./ Erwin P***** dadurch, dass er ihm mit einem Stuhl, auf dessen Kopf zielend, mit voller Wucht in das Gesicht schlug, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der linken Wange sowie eine Schürfwunde im Bereich des linken Unterarmes erlitt, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht;

2./a./ Tanja S*****, indem er sie fest am linken Oberarm packte, misshandelt und ihr dadurch fahrlässig eine Körperverletzung in Form von Prellmarken zugefügt;

b./ Stefanie Ma*****, indem er einen Sessel nach ihr warf, in Form einer Abschürfung im Halsbereich am Körper verletzt;

c./ Wilfried B*****, indem er ihn zu Boden stieß, in Form einer Prellung am rechten Lendenbereich und von Abschürfungen an der rechten Hand am Körper verletzt;

3./ Sara D***** durch die Äußerung: „Sie sind auf mich zugekommen, einer hat mir einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben, aber du weißt nicht wer, hast du das gehört?“ dazu zu bestimmen versucht, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, wobei sie eine nicht von ihr wahrgenommene Notwehrsituation schildern sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der das Rechtsmittel nicht ausgeführt hat und auch bei der Anmeldung (ON 32) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Solcherart war auch mit der (ebenfalls bloß angemeldeten) Berufung des Angeklagten zu verfahren, weil dieser nicht erklärt hat, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Ausspruch über die Strafe und/oder die privatrechtlichen Ansprüche richtet (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0100042 [T9]; Ratz, WK‑StPO § 294 Rz 10).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte