European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00052.19T.0509.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Juni 2018 in O***** A***** R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aus seinem Pkw zerrte, sie rücklings auf die Motorhaube stieß, ihr die Hose samt Unterhose gewaltsam hinunterzog, ihre Beine nach oben drückte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr den Vaginalverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie eines Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit“ des Opfers (ON 12 S 18) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil der Antragsteller kein Vorbringen dazu erstattete, dass die Zeugin einer Begutachtung durch den Sachverständigen zustimmen werde (vgl RIS‑Justiz RS0118956).
Im Übrigen kommt die Beiziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten insbesondere unmündiger oder jugendlicher Zeugen. Das ist bei der vorliegenden Behauptung einer erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit nicht der Fall (vgl RIS‑Justiz RS0120634 [insb T7]; vgl zum Ganzen Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).
Die im Rechtsmittel nachgetragenen Beschwerdeausführungen haben im Hinblick auf das insoweit geltende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (vgl RIS‑Justiz RS0099618).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zum objektiven Geschehen mit eigenständigen Berechnungen zur Alkoholisierung des Opfers und ebensolchen Ausführungen zu dessen Zeit- und Wegangaben bezweifelt, bekämpft sie ebenso bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung wie mit Spekulationen über das Unterbleiben der sofortigen Bekanntgabe des Vorfalls an den Lebensgefährten, über fehlende beweissichernde Maßnahmen und über die Motivation der Anzeigeerstattung durch A***** R*****.
Gleiches gilt für die Kritik, wonach das Schöffengericht „Unklarheiten beim engeren Tathergang“ und Divergenzen in den Verletzungsangaben des Opfers und ihres Lebensgefährten nicht entsprechend berücksichtigt habe.
Ob das Opfer nach dem (ersten) sexuellen Übergriff nur noch nach Hause wollte (US 14), stellt keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand dar. Abgesehen davon liegt der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Konstatierungen, wonach A***** R***** den Angeklagten auf der Heimfahrt aufforderte, zum Tatort zurückzukehren, um ihr verloren geglaubtes Mobiltelefon zu suchen (US 4), nicht vor.
Die Ausführungen zur Vermögenslage des Angeklagten, die Kritik an dem der WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an das Opfer zugemessenen Beweiswert sowie die eigenständigen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Depositionen des Zeugen Hubert K***** und des Opfers präsentieren sich erneut als unbeachtliche Argumentation nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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