OGH 12Os46/19k

OGH12Os46/19k9.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gelu B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2018, GZ 55 Hv 87/18t‑122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00046.19K.0509.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gelu B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Februar 2018 in W***** Silviu-Gheorghe S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm, „allenfalls“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 StGB), mehrere Messerstiche versetzte, wodurch dieser Stichbeschädigungen im Bereich der äußeren Drosselblutader, des Magens und des Zwerchfells, verbunden mit einer Verlagerung von Teilen des Magens in die Brusthöhle und einer Entleerung des Mageninhalts und von 400 ml Blut in die Brusthöhle, und weiters Stichwunden im Bereich des linken Unterarms, unterhalb des linken Schulterblatts und der linken Handfläche zwischen Daumen und Zeigefinger erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider ist dem Urteil deutlich zu entnehmen, dass auch der Angeklagte dem Opfer Messerstiche versetzte (US 4 f). Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht davon ausging, dass der Angeklagte mit drei weiteren Personen einverständlich zusammenwirkte (US 4), ist die Frage, wer dem Opfer welche Stichverletzungen zugefügt hat, nicht entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0090006).

Soweit der Beschwerdeführer Aussageunsicherheiten des Opfers bezüglich der Täterschaft des Angeklagten hervorkehrt und auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen über mögliche andere Sachverhaltsvarianten spekuliert, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst ebenfalls Konstatierungen zur konkreten Zuordnung der Tathandlungen zu den jeweilig handelnden Personen. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb es angesichts der konstatierten Mittäterschaft solcher Feststellungen bedurft hätte (vgl erneut RIS‑Justiz RS0090006).

Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit dem Einwand, der in Rumänien erlittenen Vorstrafe (vgl ON 75) hätte nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden dürfen wie einer Aburteilung in Österreich, ein bloßes Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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