European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00045.19P.0411.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K***** der Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er am 14. Juli 2018 in G***** sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt hat, indem er
I./ in und vor dem Lokal „C*****“ mehrfach „Heil Hitler“, „Scheiß Ausländer“, „Scheiß Jugos“ und „ihr gehört alle vergast“ schrie, welche Äußerungen er jeweils mit dem Zeigen des sogenannten Hitlergrußes unterstrich, und
II./ nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aufgrund der zu I./ angeführten Tathandlungen anlässlich seiner Verbringung ins Polizeianhaltezentrum G***** beim Durchschreiten der inneren Schleusentür neuerlich den rechten Arm erhob und den sogenannten Hitlergruß darbot.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen meldete der Angeklagte am 9. Jänner 2019 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 44).
Da er keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm §§ 285a Z 2, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
Zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB bleibt anzumerken, dass das Fehlen von Feststellungen zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf Anlasstaten sowie zu den gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und der Art der zu befürchtenden Tat in den Entscheidungsgründen für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlaß bietet, weil diesen (aus Z 13 erster und zweiter Fall ungerügt gebliebenen) Rechtsfehlern vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Sanktionsausspruchs Rechnung getragen werden kann (RIS‑Justiz RS0115054 [T1]).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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