European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00044.19S.0411.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde E***** W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat sie am 29. Juni 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie (ICD‑10 F 20.0), psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD‑10 F 10.1), Mag. Alois F***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihm mit einer Weinflasche aus Glas zumindest einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde erlitt,
somit eine Tat begangen, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die sich ausschließlich gegen das Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 45 Abs 1 StGB) wendet.
Solcherart enthält sie jedoch bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0100032 [T2]), weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (bloß angemeldete) Berufung folgt (§ 285i StPO).
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