OGH 15Os158/18a

OGH15Os158/18a10.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 73 Hv 59/17i‑498, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00158.18A.0410.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Wolfgang K*****, Mag. Günter S*****, Dipl.‑Oecc. Milan L*****, Mag. Hermann G*****, Dr. Ivic P***** und Igor M***** von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen,

es hätten in K*****, Kroatien und an anderen Orten

A./ Dr. Wolfgang K***** und Mag. Günter S***** als Vorstände der H***** AG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die ihnen durch Gesetz bzw Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen, nämlich dieses Bankinstitut zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der H***** AG einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt bzw zuzufügen versucht, indem sie

1./ am 6. Oktober 2003 im Credit Committee der Bank pflichtwidrig den Kauf der Geschäftsanteile der Hi***** im Wert von höchstens 4,5 Millionen Euro durch die H***** AG Liechtenstein um 37,23 Millionen Euro und damit die Auszahlung eines anteiligen Betrags von zumindest 32 Millionen Euro ohne Leistungsgrund an die Unternehmen der Verkäufer Dr. Ivic P*****, Igor M***** und Dipl.‑Oecc. Milan L***** bewilligten (Schaden laut Anklage zumindest 14 Millionen Euro);

2./ am 25. April 2006 dem Kreditausschuss des Aufsichtsrats (KAS) und am 2. Mai 2006 dem Aufsichtsrat der Bank jeweils pflichtwidrig empfahlen, der im Wesentlichen vermögenslosen serbischen Projektgesellschaft B***** d.o.o. ohne werthaltige Sicherheiten einen Kredit von drei Millionen Euro zu gewähren und drei Haftungskredite (Garantien) von über 54 Millionen Euro zu bewilligen (Schaden laut Anklage zumindest drei Millionen und zudem zumindest sechs Millionen Euro im Versuchsstadium);

B./ Dipl.‑Oecc. Milan L***** im Herbst 2003 Mag. Günter S***** durch Aufforderung und entsprechende Antragstellung „sowie Ankündigung der Annahme des ohne Leistungsgrund ausbezahlten Erlöses aus dem Verkauf der Geschäftsanteile der Hi***** im Betrag von mehreren Millionen Euro“ zur Ausführung der unter A./1./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Vorstände der H***** AG für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, diesem Bankinstitut einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen (Schaden laut Anklage zumindest 14 Millionen Euro);

C./ Mag. Hermann G***** im Frühjahr 2006 Mag. Günter S***** durch Aufforderung und entsprechende Antragstellung zur Ausführung der unter A./2./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Vorstände der H***** AG für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, diesem Bankinstitut einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen (Schaden laut Anklage zumindest drei Millionen Euro und zudem zumindest sechs Millionen Euro im Versuchsstadium);

D./ Dr. Ivic P***** und Igor M***** zwischen Dezember 2002 und Herbst 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Dipl.‑Oecc. Milan L***** (B./) Dr. Wolfgang K***** und Mag. Günter S***** zur Ausführung der unter A./1./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, wobei sie den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Vorstände der H***** AG für gewiss hielten und mit dem Vorsatz handelten, diesem Bankinstitut einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen (Schaden laut Anklage zumindest 14 Millionen Euro).

 

Gegen sämtliche Freisprüche richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie verfehlt ihr Ziel.

 

Rechtliche Beurteilung

Zum Faktum „Hi*****“ (A./1./, B./, D./):

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen erwarb die eigens zum Ankauf von Grundstücken konstituierte Pi***** d.o.o. [im Folgenden kurz: Pi*****] am 24. September 2003 um ca 4,3 Millionen Euro den „Liegenschaftskomplex S*****“ von der Stadt P***** (Kroatien). Zur Finanzierung gewährte die H***** ***** (im Folgenden kurz: HB*****) der Hi***** [im Folgenden kurz: Hi*****] einen Kredit, diese wiederum stellte der (Tochtergesellschaft) Pi***** ein entsprechendes Gesellschafterdarlehen zur Verfügung.

Am 6. Oktober 2003 bewilligten der Erst- und der Zweitangeklagte als Vorstände der H***** AG (H*****), ohne vom Dritt-, Fünft- und Sechstangeklagten dazu bestimmt worden zu sein, im Credit Committee der Bank den Kredit zum (indirekten, im Weg des Kaufs der Geschäftsanteile an der Hi***** erfolgten) Erwerb des „Liegenschaftskomplexes S*****“ durch die H***** Aktiengesellschaft Liechtenstein (im Folgenden kurz: HC*****) um 37,23 Millionen Euro. Dabei agierten der Erst- und der Zweitangeklagte „in der Überzeugung für das Bankinstitut eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen und zum Wohle des Konzerns zu handeln“ (US 5 ff, 39).

In Bezug auf die vom Erstgericht bejahte (objektive) wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditbewilligung sowie hinsichtlich der (Negativ‑)Feststellungen zum Wissen der Angeklagten um einen Missbrauch der Befugnis der unmittelbaren Täter sowie zu deren Schädigungsvorsatz macht die Anklagebehörde Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend (Z 5 zweiter Fall).

Die Konstatierung, die Entscheidungsträger in der H*****, Dr. K***** und Mag. S*****, hätten keine Veranlassung gehabt, den vom Sachverständigen Roko Mi***** seinerzeit angegebenen Wert der Liegenschaft von 44.104.922,40 Euro anzuzweifeln (US 6 f), gründeten die Tatrichter ua darauf, dass den Genannten der Umstand des erst am 24. September 2003 erfolgten Ankaufs der Liegenschaft durch die Pi***** zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis nicht bekannt war, zumal dieser dem – ihnen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage (US 34) vorliegenden – Beteiligungs- und Investitionsantrag (Blg ./8) nicht zu entnehmen war (US 29).

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider musste das Erstgericht auf die in jenem Antrag enthaltene Passage, wonach die HB***** „für die kurzfristige Finanzierung (drei Monate) sämtliche Eigentumsrechte an der Hi***** abgetreten erhält“ (Blg ./8 S 4), nicht ausdrücklich eingehen, weil diese Textpassage zwar eine Zeitspanne anspricht, aber keinen Bezugspunkt zu einem bestimmten Termin enthält. Soweit die Anklagebehörde daraus andere Schlüsse zieht als das Erstgericht, nämlich dass es sich dabei um einen Hinweis auf eine zu hinterfragende Preissteigerung um mehr als das Achtfache innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten handelt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (vgl RIS‑Justiz RS0099455), sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Entgegen der weiteren Kritik wurde die Feststellung, wonach die Angeklagten Dr. K***** und Mag. S***** mit Blick auf das Liegenschaftsbewertungsgutachten des Roko Mi*****, datiert mit 7. Oktober 2003, anlässlich der am 6. Oktober 2003 erfolgten Bewilligung des Liegenschaftserwerbs um 37,23 Millionen Euro „begründet von einem Wert der Liegenschaft von 44,104.922,40 Euro“ ausgehen konnten (US 6), nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn die Tatrichter nahmen unter Bezugnahme auf die Aussage des Roko Mi*****, wonach seine Expertise „unumgänglich“ am 6. Oktober 2003 bis 11:00 Uhr vorliegen musste (US 26 iVm ON 398 S 7), und auf den Umstand, dass in dem Beteiligungs- und Investitionsantrag im Zusammenhang mit der beabsichtigten gewinnbringenden Weiterveräußerung des Liegenschaftskomplexes als niedrigster Quadratmeterpreis der in diesem Gutachten angeführte Wert von 28 Euro/m² veranschlagt wurde (Blg ./8 S 6) – ohne Verstoß gegen die Kriterien der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze – an, dass dieses Gutachten unbeschadet seiner Datierung bereits in den am 6. Oktober 2003 gestellten Beteiligungs- und Investitionsantrag eingeflossen ist (vgl US 26 ff).

Ebenso wenig blieb die zur Erklärung der Preisdifferenz getroffene Feststellung, der Ankauf der Liegenschaft durch die Pi***** sei „unterpreisig“, also zu einem deutlich unter dem Marktwert gelegenen Preis erfolgt (US 30 f), unbegründet. Die Tatrichter beriefen sich diesbezüglich vielmehr auf den bei „möglicher touristischer Nutzung lebens- und wirtschaftsnahen Umstand“, wonach die Stadt P***** ein originäres Interesse daran gehabt habe, dieses großflächige Areal zu verkaufen und dadurch die Schaffung von touristischer Infrastruktur zu ermöglichen, von der sie steuerlich und wirtschaftlich profitieren und damit für die Region Vorteile erzielen würde (US 30 f). Auch diesen – von der Nichtigkeitswerberin vernachlässigten (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370) – Erwägungen haftet kein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an.

Soweit die Beschwerdeführerin der vom Erstgericht verneinten Beteiligung von Dipl.‑Oecc. Milan L*****, Dr. Ivic P***** und Igor M***** an einer missbräuchlich erfolgten Kreditbewilligung durch die vorsätzlich handelnden Angeklagten Dr. K***** und Mag. S***** (US 39) deren Wissen um die eklatante Differenz zwischen An- und Verkaufspreis entgegenhält, wodurch Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und Schädigungsvorsatz indiziert seien, beschränkt sie sich auf eigenständige beweiswürdigende Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht lasse „jegliche Begründung“ dafür vermissen, welchem anderen Grund das den Angeklagten „bekannte Lösungskonzept … dienen sollte“, als die Preisdifferenz „ohne wirtschaftliche Veranlassung zum Nachteil der H***** ausschließlich den kroatischen Angeklagten zuzuwenden“. Denn die Tatrichter haben – keineswegs den Grundsätzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechende – Gründe dafür angegeben, weshalb die seinerzeit handelnden Personen von einem am Ende für alle Beteiligten (intentional) gewinnbringenden Geschäft ausgegangen sind (US 32 f).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS‑Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS‑Justiz RS0099524).

Der Einwand der Aktenwidrigkeit in Bezug auf Teile des Inhalts des gegenständlichen Beteiligungs- und Investitionsantrags (Blg ./8) scheitert schon daran, dass die Tatrichter gar kein Zitat aus dieser Urkunde vorgenommen, sondern aus der bereits oben angeführten Aussage des Zeugen Mi***** zu dem ihm gesetzten Termin sowie dem in Ansehung des möglichen Weiterverkaufspreises sowohl im Kreditantrag als auch im Gutachten (Blg ./5) enthaltenen Mindestbetrag von 28 Euro/m² auf ein „Einfließen“ der Expertise in den Finanzierungsantrag geschlossen haben.

Das Erstgericht hat nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Aussage dieses Zeugen, der (nach den tatrichterlichen Erwägungen) „den ursprünglich ermittelten Liegenschaftswert glaubwürdig als damals im Ergebnis richtig geschätzt bekundete“ (US 28; vgl ON 398 S 17), keine Hinweise auf ein – von den angeklagten Bankvorständen initiiertes – Gefälligkeitsgutachten des Genannten gefunden (US 27 f). Indem die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen bloß einzelne, teils aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage (ON 398 S 4 ff) entgegenhält, zeigt sie gleichfalls keine Aktenwidrigkeit auf.

 

Zum Faktum „B*****“ (A./2./, C./):

Nach den Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Projektgesellschaft B***** d.o.o. (im Folgenden B***** Gesellschaft), die zu 75 % von einer dem Angeklagten Mag. Hermann G***** zuzuordnenden Gesellschaft gehalten wurde, im April 2006 den Zuschlag für die Errichtung eines Gewerbe‑ und Wohnkomplexes im Ausmaß von etwa 156.000 m² in Belgrad. Zur Realisierung (der ersten Phase) dieses Projekts benötigte die B***** Gesellschaft die Gewährung eines Einmalkredits von 3 Millionen Euro sowie von Haftungsgarantien in der Höhe von 41,75 Millionen Euro zur Absicherung der Kaufpreiszahlung des Baurechts zugunsten der Stadt Belgrad, 6 Millionen Euro zur Absicherung des preliminary und main designs und 20 Millionen Euro zur Absicherung der folgenden Bauphasen. Dieser Finanzierungswunsch wurde von der B***** Gesellschaft an die H***** herangetragen.

Dieser – ausschließlich richtige Zahlen und Fakten enthaltende – Kreditantrag vom 18. April 2006 (Blg ./41) wurde von der H***** hausintern geprüft, wobei zwei Gutachten über den Wert des Baurechts an der Liegenschaft von den I***** und I***** eingeholt wurden.

Der Erst‑ und der Zweitangeklagte empfahlen – unbeeinflusst vom Viertangeklagten und in der Überzeugung, für das Bankinstitut eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen – am 25. April 2006 dem Kreditausschuss und am 2. Mai 2006 dem Aufsichtsrat, den Kredit und die drei Haftungskredite zu bewilligen, was auch geschah (US 8 ff).

Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) rügt die Beschwerde, das Erstgericht hätte den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass in den zum Zeitpunkt des Finanzierungsantrags vorgelegenen Gutachten von C***** (Blg ./kk) und I***** (Blg ./j) die Ermittlung des Werts des Baurechts an dem (noch) unbebauten Grundstück unter der Prämisse der Bebauung bzw Bebaubarkeit desselben erfolgte. Diesem Einwand zuwider sind die Tatrichter auf diesen Umstand eingegangen und haben daraus gefolgert, dass „eine Wertermittlung, gegründet auf ein vorhandenes Baupotential der Liegenschaft, nicht den Schluss auf ein Entstehen dieses Wertes (erst) nach Bebauung“ zulasse (US 48).

Davon, dass zum Zeitpunkt des Finanzierungsersuchens im Jahr 2006 noch keine (rechtskräftige) Baubewilligung vorlag, die die Eintragung einer Hypothek auf das Baurecht ermöglicht hätte, ist der Schöffensenat ohnehin ausgegangen (US 50, 52 f). Insoweit bedurfte es auch keiner Erörterung der Aussage des Angeklagten Mag. G*****, wonach die Baubewilligungen erst im Jahr 2007 rechtskräftig wurden.

Die Feststellung, wonach die gegenständliche, zugunsten der Stadt Belgrad ausgestellte Haftungsgarantie über 41,75 Millionen Euro der Absicherung deren gegen die B***** Gesellschaft bestehenden Forderung für die Einräumung des Baurechts diente (US 9), impliziert, dass der Preis für das Baurecht zum Zeitpunkt der Ausstellung der Garantie noch nicht bezahlt worden war; dieser Umstand blieb – der Kritik der Beschwerde zuwider – der Sache nach daher nicht unberücksichtigt.

Inwiefern – gerade – die laut Kreditantrag als Projektaufwand berücksichtigten (Blg  ./41 S 8: „vollständig als Projektaufwand berücksichtigt“), nicht näher definierten „Kosten für das Baurecht von 7.800 Euro monatlich, in Summe somit 9,27 Mio Euro“, die Annahme der seinerzeitigen wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung und Garantieeinräumung maßgeblich verändern würden und daher erörterungsbedürftig wären (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar (vgl RIS‑Justiz RS0116877 [T1]).

Gleiches gilt für die Aussage des Angeklagten Dr. K*****, wonach die Projektgesellschaft B***** „keine ausreichende Bonität“ hatte, zumal er diese ausdrücklich auf die erst nach der Abgabe der Garantieerklärungen in Rede stehende „Ausfinanzierung des Projekts“ bezog (Blg  ./65 S 1; vgl auch ON 348a S 44). Dass der Wert der sicherungsweise abgetretenen Gesellschaftsanteile an der B***** – dem Kredithandbuch folgend – im Kreditantrag mit „0“ angegeben wurde (Blg  ./41 S 8), floss in die Entscheidung ohnehin ein (US 56).

Ebenso berücksichtigt wurde, dass die Garantien jeweils für eine bestimmte Laufzeit ausgestellt wurden (vgl US 57 f). Soweit sich die Beschwerde unter Hinweis auf den solcherart nicht unerörtert gebliebenen urkundlich vorliegenden Kreditantrag (Blg  ./41), aus dem sich die (von der Nichtigkeitswerberin relevierte) Laufzeit der einzelnen Garantien ergibt, gegen einzelne Passagen in der Beweiswürdigung wendet, bekämpft sie diese lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Das trifft ebenso auf die aus Z 5 vierter Fall erhobene, auch mit Erwägungen zur Rechtslage in Österreich argumentierende Kritik zu, wonach es „den „Regeln (juristischer) Logik und jeglicher (juristischer und wirtschaftlicher) Erfahrung“ widerspräche, die Bewertung des Baurechts unbebaut „als solches“ mit 41,323 Millionen Euro für realistisch zu halten. Denn die Tatrichter gründeten die Konstatierungen zur Plausibilität des im Kreditantrag angeführten Wertes – logisch und empirisch mängelfrei – auf die für valide erachteten Schätzgutachten der Immobilienbewertungsunternehmen C***** und I***** im Zusammenhalt mit dem hohen Stellenwert des in Serbien seinerzeit als Surrogat für den gesetzlich nicht möglichen Erwerb von Eigentum an Liegenschaften der öffentlichen Hand dienenden Instituts des Baurechts (US 46 ff).

Indem die Beschwerde weiters vorbringt, durch die „Bewilligung des Kredites und der Garantien an eine kreditwerbende GmbH, deren einziges Vermögen aus einem bloßen Baurecht … bestand“ und als deren einzige Sicherheit „eine Hypothek im ersten Rang auf dieses Baurecht ohne Gebäude diente“, sei wissentlicher Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz des Erst- und des Zweitangeklagten und die subjektive Tatseite beim Viertangeklagten Mag. Hermann G***** „dringend indiziert“ (der Sache nach auf Z 9 lit a abzielend), bringt sie keinen Feststellungsmangel (zum Begriff vgl RIS‑Justiz RS0118580) zur Darstellung, sondern bestreitet lediglich die diesbezüglichen (Negativ‑)Feststellungen des Erstgerichts (US 10, 55).

Mit der Behauptung, entgegen der tatrichterlichen Annahme eines sich aus den Gutachten von C***** und I***** „unmissverständlich“ ergebenden Werts des Baurechts als solchen zwischen 30,47 Millionen Euro und 50,14 Millionen Euro (US 48), ergäbe sich aus den Expertisen „das Gegenteil“, weil die darin enthaltenen Berechnungen auf der Errichtung von Gebäuden basieren würden, macht die Beschwerdeführerin keine Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall geltend, sondern zieht aus den genannten Beweismitteln lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter.

Das trifft ebenso auf die vom Erstgericht auf Basis der Ausgestaltung der Garantieverträge vorgenommene Einschätzung der gewährten Garantien als „nicht abstrakt“ (US 57 ff) zu. Auch diesbezüglich behauptet die Beschwerde kein unrichtiges Zitat aus Urkunden, nämlich den Garantieverträgen und deren Anhängen, sondern zieht wiederum aus diesen (bloß) andere Schlüsse als das Erstgericht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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