European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00042.19V.0410.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Jürgen S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 7 Hv 116/16t‑165, des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Ein – nach Rechtskraft der Entscheidung (zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vgl AZ 15 Os 65/18z) gestellter – Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2018 (ON 216) abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Jänner 2019, AZ 9 Bs 15/19y (ON 225), nicht Folge.
Daraufhin ordnete die Einzelrichterin mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (ON 227) die Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt an.
Gegen diese Anordnung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten, mit der er – im Wesentlichen – geltend macht, das Gericht habe § 3 StVG „unrichtig angewandt“ und damit Art 5 MRK verletzt.
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Da die Anordnung der Vorführung des rechtskräftig Verurteilten – entgegen der Behauptung der Beschwerde – dem Vollzug von Freiheitsstrafen zuzurechnen ist, können Gesetzesverletzungen, die in diesem Zusammenhang behauptet werden, nicht mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0061089 [T10]; Kier in WK 2 GRGB § 1 Rz 54).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
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