OGH 4Ob36/19a

OGH4Ob36/19a26.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dipl.‑Ing. J* F*, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 60.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Jänner 2019, GZ 1 R 153/18b‑27, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. August 2018, GZ 14 Cg 32/16t‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124650

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Widerspruch des Beklagten gegen ein Verhandlungsprotokoll als verspätet zurück, weil er den darin geltend gemachten Protokollierungsfehler nicht am Ende der Tagsatzung gerügt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Beklagte erhebt dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der unzulässig ist.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist; dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS‑Justiz RS0112314 [insbes T5]). Die Zurückweisung eines Protokollswiderspruchs – wie hier – ist auch kein in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannter Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (6 Ob 121/01i; Zechner in Fasching/Konecny IV/12 [2005] § 528 ZPO Rz 103).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Stichworte