European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00029.19X.0326.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdeten Parteien sind schuldig, der Zweitgegnerin der gefährdeten Parteien die mit 1.260,69 EUR (darin enthalten 210,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den gefährdeten Parteien am 11. 1. 2019 zugestellt. Der dagegen am 7. 2. 2019 erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung im Sicherungsverfahren 14 Tage; dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0119289 [T2 und T3]). Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist die Frist für den Revisionsrekurs am 25. 1. 2019 abgelaufen. Der erst am 7. 2. 2019 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs war verspätet und daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 und §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitgegnerin der gefährdeten Parteien hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979).
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