OGH 12Ns9/19y

OGH12Ns9/19y22.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 174/12, D 36/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den „Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung“ des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2019, AZ 12 Ns 65/18g, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00009.19Y.0322.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. Jänner 2019, AZ 12 Ns 65/18g hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Anwaltsrichter Dr. Buresch von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. August 2017, AZ D 174/12, D 36/13, nicht ausgeschlossen ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf „Nichtigerklärung“. Darin behauptet er eine Verletzung des Art 6 EMRK, weil er vor der Beschlussfassung zur Befangenheitsanzeige nicht gehört worden sei.

Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, ist der „Antrag auf Nichtigerklärung“ als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0113208; Markel , WK‑StPO § 34 Rz 7).

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