OGH 13Ns11/19z

OGH13Ns11/19z20.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Nimaan J***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 8 U 278/18i des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag durch Neustart S***** für Nimaan J***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00011.19Z.0320.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (hier zudem häufig wechselnde) Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS‑Justiz RS0129146, RS0127777). Überdies ist die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des vorlegenden Gerichts angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten nicht auszuschließen.

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