OGH 3Ob217/18k

OGH3Ob217/18k20.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** AG, *****, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, 2. L*****, und 3. N*****, beide vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2018, GZ 3 R 164/17p‑86, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2017, GZ 25 Cg 95/14f‑58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00217.18K.0320.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit 4.221,11 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 703,52 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beide Vorinstanzen stellten fest, dass die zweit- und drittbeklagte Partei gegenüber der Klägerin als Ausfallsbürgen gemäß § 1356 ABGB für sämtliche Verbindlichkeiten der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin aus einem näher bezeichneten Schuldschein über ein nachrangiges Darlehen bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinn des § 2a FinStaG solidarisch haften, und wiesen das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, die zweit- und drittbeklagten Parteien hafteten über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, ab.

Alle in diesem Zusammenhang von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen wurden jüngst zu 1 Ob 201/18t und 6 Ob 203/18y eingehend begründet beantwortet und (zum Grund der dort jeweils primär erhobenen Leistungsbegehren) klargestellt, dass die Restschuldbefreiung der zweit- und drittbeklagten Partei nach § 2a Abs 5 FinStaG wirksam zustande kam. Der erkennende Senat schließt sich dem vollinhaltlich an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf somit keiner Korrektur (so bereits die Zurückweisung der Revision einer weiteren Klägerin zu 1 Ob 199/18y).

Der Umstand, dass die nunmehr vorliegende hinreichende Klärung der vom Berufungsgericht und von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen erst nach der angefochtenen Berufungsentscheidung erfolgte, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Die Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage muss nämlich im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof noch gegeben sein. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RIS-Justiz RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]). Da die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht (mehr) als erheblich einzustufen sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (jüngst 1 Ob 199/18y).

Die zweit- und drittbeklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung sowohl auf die Unzulässigkeit der Revision (aus anderen Gründen) als auch auf deren fehlende inhaltliche Berechtigung hingewiesen, sodass sie nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten haben (vgl auch RIS‑Justiz RS0112921 [T6]).

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