European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00064.18K.0304.000
Spruch:
Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.
Gründe:
Mit an das Landesgericht Innsbruck gerichtetem Strafantrag vom 15. Mai 2018, AZ 25 St 98/18d (ON 5), legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Robert D***** ein dem Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB subsumiertes, am 19. Dezember 2017 in I***** – zufolge Veröffentlichung eines Postings „auf der für jedermann einsehbaren Facebook-Seite der K*****“ in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG – begangenes Verhalten zur Last.
Das Landesgericht Innsbruck sprach mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 16. Mai 2018, GZ 24 Hv 50/18v-6, seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren – unter Hinweis auf den (als gerichtsnotorisch angenommenen) Sitz des Medieninhabers in Wien – an das für zuständig erachtete Landesgericht für Strafsachen Wien.
Dieses sprach – auf Basis der Annahme, der Medieninhaber wäre unbekannt (vgl ON 15 S 2; ON 18 S 1 und 4) – mit rechtswirksamem Beschluss vom 31. Oktober 2018, GZ 93 Hv 69/18z-19, ebenfalls seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Akten – verfehlt „im Wege des Oberlandesgerichts Wien“ (vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo; siehe Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 13) – dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (ON 19 iVm ON 1 S 10 ff).
Rechtliche Beurteilung
Eine – wie hier – in einem Einzelkommentar auf einer Facebook-Seite geäußerte Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB stellt ein Medieninhaltsdelikt dar (vgl RIS-Justiz RS0125859 [T2]). Demzufolge ist für die Durchführung des Hauptverfahrens (zufolge der Sonderbestimmung [iSd § 36 Abs 3 letzter Satz StPO]) nach § 40 Abs 1 MedienG (primär) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Kann dieser Ort – wie hier (vgl ON 18 S 4) – nicht festgestellt werden, so ist nach § 40 Abs 2 erster Halbsatz MedienG (subsidiär) der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde. Fehlt es – wie hier (mangels jeglichen aktenkundigen Hinweises auf den Ort der Verbreitung [nicht des Medieninhalts iSd § 1 Abs 1 Z 1a MedienG, sondern] des Mediums iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) – auch an einem solchen, ist nach § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG jener Ort maßgeblich, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist oder empfangen bzw (hier von Relevanz:) abgerufen (Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 36 f und § 40 Rz 12) werden konnte (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 14 unter Hinweis auf Nordmeyer,WK-StPO § 25 Rz 18).
Da das Medium nach der Aktenlage (ON 2 S 1 ff; vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1 mwN) jedenfalls im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck abgerufen werden konnte, ist dieses gemäß § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG zur Führung des Hauptverfahrens zuständig.
Soweit (im Sinne einer prima-facie-Annahme [aufgrund des wohl im gesamten Bundesgebiet möglichen Abrufens der in Rede stehenden Facebook-Seite]) auch von einer Abrufbarkeit des Mediums im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und damit von einem in § 40 Abs 2 zweiten Halbsatz MedienG nicht gelösten besonderen Konkurrenzfall innerhalb der dort genannten subsidiären Zuständigkeitstatbestände auszugehen ist, ergibt sich aus den diesfalls subsidiär zur Anwendung gelangenden Vorschriften der StPO (vgl Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 14 [zu § 29 JGG]) – (mangels konkreter Hinweise auf den Ort der Tatbegehung [vgl 12 Ns 69/14i] und nicht möglicher Erfolgsanknüpfung [RIS-Justiz RS0127317; Plöchl in WK2 StGB § 282 Rz 9]) mit Blick auf den Wohnsitz des Angeklagten (ON 2 S 15) – auch insoweit die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Demgemäß ist – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – das Landesgericht Innsbruck zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)