OGH 15Os163/18m

OGH15Os163/18m27.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sharaputin O***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2018, GZ 22 Hv 21/18v‑45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00163.18M.0227.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sharaputin O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Juni 2018 in W***** an der ***** 2010 geborenen und sohin unmündigen L***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihre Vagina und Schamlippen betastete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider mussten die Tatrichter – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht jede Passage der Aussagen des Opfers einer besonderen Erörterung unterziehen. Dass jene im Detail – von den Tatrichtern gemessen am Tatbestand des § 207 StGB als unwesentlich gewertete und dem geringen Alter des Opfers zugeschriebene – Widersprüche enthalten, wurde im Urteil berücksichtigt.

Anhand einer eigenständigen Würdigung der Verfahrensresultate versucht die Beschwerde, andere (für den Nichtigkeitswerber günstigere) Schlussfolgerungen plausibel zu machen, womit keine Nichtigkeit dargelegt wird.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite aus dem (zuvor konkret dargestellten) äußeren Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 7) nicht zu beanstanden.

Mit dem Hinweis auf einzelne Details aus den Angaben des Opfers, auf das Fehlen von sichtbaren Verletzungen und Verschmutzungen in dessen Intimbereich, auf dessen unmittelbare Reaktion gegenüber der Großmutter und mit Spekulationen zur Genese der DNA-Spuren gelingt es der Beschwerde (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (vgl auch US 5 f).

Da das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten gerade nicht als erschwerend wertete (US 8 f), sondern nur zum Ausdruck brachte, dass diese einer milderen Strafe entgegenstehe (US 10; vgl den besonderen– hier eben nicht vorliegenden – Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB), ist schließlich auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0090912) nicht gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Heranziehen der leugnenden Verantwortung zur Begründung der Ablehnung (teilweise) bedingter Strafnachsicht grundsätzlich geeignet ist, eine iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darzustellen. Fallbezogen bringt die Entscheidung allerdings zweifelsfrei zum Ausdruck (US 9 f), die (teilweise) bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen (vgl RIS‑Justiz RS0090897 [T3, T5]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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