OGH 8Ob10/19g

OGH8Ob10/19g26.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M***** J*****, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 12 R 114/18z‑9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. November 2018, GZ 24 Nc 11/18a‑6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00010.19G.0226.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage ab.

Das Rekursgericht gab dem hiergegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach dabei aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig, […]

4. über die Verfahrenshilfe“.

Der Revisionsrekurs ist also gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044213 [T1]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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