European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00007.19F.0225.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RIS‑Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RIS‑Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS‑Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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